EO §§ 65 ff, 237
GBG § 123
Über den Beschluß des Exekutionsgerichtes über den Verbücherungsantrag des Erstehers hat das Exekutionsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren zu entscheiden; die Rechtsmittelfrist bestimmt sich daher nicht nach dem GBG, sondern nach der EO. § 123 GBG kommt nur in Betracht, wenn der Vollzugsbeschluß des vom Exekutionsgericht verschiedenen Buchgerichts anzufechten wäre.