1. In einer Eingabe an das BMJ hat der Ausschuß einer österr Rechtsanwaltskammer kürzlich die Anregung unterbreitet, § 15 a GmbHG durch die Festschreibung einer Kostenvorschußpflicht zugunsten aus seinem Kreis bestellter, jedoch mangels Vermögens der vertretenen Gesellschaft unhonoriert bleibender Notgeschäftsführer zu erweitern. Die Zivilrechtssektion hat diesen Vorschlag einer umfassenden rechtlichen Prüfung unterzogen und ist dabei zum Ergebnis gelangt, daß für eine Novellierung in dieser Richtung derzeit zwar kein unmittelbarer gesetzgeberischer Anlaß, wohl aber uU in Richtung einer grundsätzlichen Kostenvorschußpflicht besteht. Hiebei wurde von folgenden - hier noch um einige, für die Anfragebeantwortung nicht unmittelbar relevante Gedanken erweiterten und damit zum Thema dieses Beitrages führenden - Überlegungen ausgegangen: