ErbSchStG: § 3 Abs 1 Z 2
Wird über eine strittige Schenkung ein Vergleich abgeschlossen, so ist im Ausmaß des im Vergleich bereinigten Schenkungsbetrages zumindest eine „andere freigebige Zuwendung“ anzunehmen.
VwGH 20. 4. 1989, 88/16/0003
ErbSchStG: § 3 Abs 1 Z 2
Wird über eine strittige Schenkung ein Vergleich abgeschlossen, so ist im Ausmaß des im Vergleich bereinigten Schenkungsbetrages zumindest eine „andere freigebige Zuwendung“ anzunehmen.
VwGH 20. 4. 1989, 88/16/0003