EStG § 8 Abs 1
Die grundsätzliche dem Steuerpflichtigen, der in aller Regel über einen besseren Einblick als die Abgabenbehörde verfügt, obliegende Schätzung der Nutzungsdauer kann von der Ab-
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EStG § 8 Abs 1
Die grundsätzliche dem Steuerpflichtigen, der in aller Regel über einen besseren Einblick als die Abgabenbehörde verfügt, obliegende Schätzung der Nutzungsdauer kann von der Ab-
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