ABGB § 1412
GmbHG §§ 63, 64 Abs 1, 65 Abs 2
Erklärt der Geschäftsführer der GmbH gegenüber dem Gesellschafter, die GmbH benötige Geld, ist die Zahlung des verlangten Betrages durch Übergabe eines Schecks auf die ausstehende restliche Stammeinlage anzurechnen und nicht - ohne Widmung - als Darlehen zu betrachten.