1. Wenn beim Kauf eines Computers mit entsprechendem Programm nur die Software Mängel aufweist, die gem § 932 ABGB zur Wandlung berechtigen, so stellt sich die Frage, ob der Kaufvertrag auch hinsichtlich der mangelfreien Hardware gewandelt werden kann. (Das Problem taucht naturgemäß nur dann auf, wenn Hard- und Software von einem Lieferanten bezogen werden.)