EStG § 36
Ist Motiv für das Handeln des Gläubigers nicht die Sanierung, sondern die Übernahme des Schuldners, so liegen die Voraussetzungen des § 3 Nr 66 dEStG (§ 36 öEStG) nicht vor. Wird ein Schulderlaß lediglich von einem Gläubiger ausgesprochen, der erkennbar an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu dem Schuldner besonders interessiert ist, spricht das idR gegen ein Handeln in Sanierungsabsicht.