EStG § 27 Abs 2 Z 1
KStG § 8 Abs 2
Die fehlende Verpflichtung zur Zinsenzahlung für ein von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter gewährtes Darlehen oder eine Verrechnungsforderung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Wird für eine zunächst unverzinslich gewährte Darlehensforderung bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres nachträglich eine Verzinsung vereinbart, so liegt aber in diesem Wirtschaftsjahr auch dann keine vGA vor, wenn die Zinsenverrechnung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgt. Eine „Rückgängigmachung“ einer vGA ist sohin (nur) bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich. Eine verspätete Zinsenverrechnung kann jedoch auch für sich eine vGA auslösen, zB in Form von entgangenen Zinseszinsen. Der Verzicht auf die Einforderung abgereifter Zinsen bewirkt eine vGA im Jahr des Verzichts.