EStG § 16
Strafverteidigungskosten eines der Bestechlichkeit verdächtigen Beamten sind auch bei einer Einstellung des Verfahrens als Werbungskosten abziehbar, wenn der Tatverdacht im Rahmen der Berufsausübung entstanden ist und ein privat veranlaßtes strafbares Verhalten nicht feststellbar ist.