Weilinger hat im RdW 1989, 113 - mE vollkommen zu Recht - verlangt, daß Vermögensgegenstände, die langfristig an andere Unternehmen „verleast“ sind, „aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung“ unter der - zwischen dem Anlage- und dem Umlaufvermögen einzuschiebenden - Position „Leasingvermögen“ (oder „vermietete Gegenstände“) auszuweisen sind. Andernfalls würde „typisches“ Anlage- bzw Umlaufvermögen mit verleasten Vermögensgegenständen „vermischt“, was im Rahmen von Bilanzanalysen zu völlig falschen Aussagen führen würde.