ABGB: § 880 a
KO idF vor 1. 7. 2010 § 18
Durch die Bankgarantie begründet der Garant mit dem Schuldner ein Gesamtschuldverhältnis, auf das § 18 KO anzuwenden ist, soweit - bei allenfalls teilweiser Deckung - der Schuldner nicht bloß allein haftet.
ABGB: § 880 a
KO idF vor 1. 7. 2010 § 18
Durch die Bankgarantie begründet der Garant mit dem Schuldner ein Gesamtschuldverhältnis, auf das § 18 KO anzuwenden ist, soweit - bei allenfalls teilweiser Deckung - der Schuldner nicht bloß allein haftet.