UWG §§ 1, 2
Die zulässige vergleichende Preiswerbung ist nicht auf identische Güter beschränkt; sie darf sich auch auf gleichartige Waren oder Dienstleistungen erstrecken, die nur insofern qualitativ gleichwertig sein müssen, als nicht der eigene niedrigere Preis mit einem höheren des Konkurrenten verglichen werden darf, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung anbietet.