SRB: Art 5
Macht der Versicherte einen Anspruch aus einem Vertrag geltend, der im Gültigkeitszeitraum der Versicherung geschlossen wurde, ist der Versicherer auch dann zur Deckung aus der Rechtsschutzversicherung verpflichtet, wenn der Versicherungsvertrag nicht mehr besteht, sofern nur der Gegner des Versicherten Einwendungen erhebt, die sich auf den versicherten Zeitraum beziehen.