ABGB §§ 862, 1357, 1366
GenG § 26
Der Bürge und Zahler, der erklärt, die Haftung für einen aufzunehmenden Kredit einzugehen, kann damit rechnen, vor oder wengistens gleichzeitig mit der Bewilligung der Kreditgewährung von der Annahme seines Anbots verständigt zu werden.