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Bindungsdauer des Anbotes des Bürgen; Entlassung des Bürgen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 327 Heft 10 v. 1.10.1989

ABGB §§ 862, 1357, 1366

GenG § 26

Der Bürge und Zahler, der erklärt, die Haftung für einen aufzunehmenden Kredit einzugehen, kann damit rechnen, vor oder wengistens gleichzeitig mit der Bewilligung der Kreditgewährung von der Annahme seines Anbots verständigt zu werden.

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