ABGB § 1299
Der Unternehmer hat nur für das in seinem Tätigkeitsbereich allgemein übliche Fachwissen einzustehen. Besitzt ein Fachmann auch für einen Fachmann ungewöhnliche Kenntnisse, so muß er diese zur Schadensabwendung nur einsetzen, wenn ihm das nur jedermann zumutbare Anstrengungen abfordert. Der Geschädigte hat zu beweisen, daß der Unternehmer Spezialkenntnisse hatte, durch die der Schaden vermieden hätte werden können.