ABGB §§ 358, 881, 1063
Den Käufern steht ein Anspruch auf Herausgabe der Zinsen aus dem Treugut sowohl gegen den Verkäufer wie auch gegen den Treuhänder bis zur Übergabe des treuhänderisch erlegten Kaufpreises an den Verkäufer zu, auch wenn der Kauf durch ein Kreditinstitut finanziert wurde.