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Keine Einbeziehung von „Schwarzgeld“ aus Unternehmen in nacheheliche Vermögensaufteilung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 326 Heft 10 v. 1.10.1989

EheG §§ 81, 82 Abs 1 Z 3, 91 Abs 2

Solange die Erträgnisse eines nicht in die nacheheliche Vermögensaufteilung einzubeziehenden Unternehmens, auch wenn es sich dabei um „Schwarzgeld“ in Form unversteuerten Gewinnes handelt, nicht für unternehmensfremde, insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden, sind sie der Aufteilung entzogen und höchstens iSd § 91 Abs 2 EheG zu berücksichtigen.

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