Der OGH hat unlängst eine wichtige Entscheidung zur Frage der Reichweite der Widmungserklärung für einen sicherungsweise begebenen Blankowechsel gefällt (E 13. 7. 1989, 8 Ob 24/88 ). Im konkreten Fall übergab die Beklagte der klagenden Bank aus Anlaß der Eröffnung eines mit ihrem Ehegatten gemeinsamen Kontos ein Blankoakzept samt Wechselwidmungserklärung. Nach dieser sollte der Wechsel „zur Sicherung aller der Bank aus dem auf dem Konto eingeräumten Kredit oder aus einem sonstigen, wie immer gearteten Rechtsgrund zustehenden derzeitigen und künftigen Forderungen“ dienen. In der Folge nahm der Ehemann der Beklagten 2 Betriebsmittelkredite über S 500.000,- auf. Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden, daß das Blankoakzept diese Kredite besichern sollte. In der Folge wurde der Kreditrahmen durch neue Kreditzuführungen erheblich überschritten. Als die Kredite nicht zurückgezahlt wurden, füllte die Bank den Blankowechsel über die gesamte aushaftende Summe aus und erhob gegen die Beklagte die Wechselmandatsklage. Sie hatte in allen Instanzen nur teilweise Erfolg.