GewO: § 82 a lit a
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ist ein nach Kündigungsausspruch erfolgtes Anbot einer Ersatzbeschäftigung durch den Arbeitgeber nicht als verspätet zu betrachten, sondern vielmehr bei Prüfung des (einen Abfertigungsanspruch begründenden) Vorliegens eines Austrittsgrundes zu berücksichtigen.