AngG § 27 Z 4
Bei der Beurteilung, ob der Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtverweigerung während der Behaltezeit gem § 18 Abs 1 BAG erfüllt wird, ist grundsätzlich auch das Verhalten des Arbeitnehmers während der vorangegangenen Lehrzeit und die Erteilung von Ermahnungen in diesem Zeitraum zu berücksichtigen.