BAG § 18 Abs 3
Eine durch die Bezirksverwaltungsbehörde gem § 18 Abs 3 BAG erteilte Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltefrist wirkt nicht zurück, weshalb die Kündigung erst nach Erlassung des entsprechenden Bescheides ausgesprochen werden kann.
OGH 11. 5. 1988, 9 Ob A 114/88 (OLG Wien 11. 9. 1987, 32 Ra 72/87; LG Eisenstadt 7. 4. 1987, 16 Cga 26/87)