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Abgrenzung Darlehen - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - stille Gesellschaft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 350 Heft 9 v. 1.9.1988

ABGB §§ 983, 1175

HGB § 335

Bei der Hingabe einer „Einlage“, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen und mit einer „fixen Gewinnbeteiligung“ zu vergüten ist, handelt es sich um ein Darlehen.

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