ABGB §§ 983, 1175
HGB § 335
Bei der Hingabe einer „Einlage“, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen und mit einer „fixen Gewinnbeteiligung“ zu vergüten ist, handelt es sich um ein Darlehen.
ABGB §§ 983, 1175
HGB § 335
Bei der Hingabe einer „Einlage“, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen und mit einer „fixen Gewinnbeteiligung“ zu vergüten ist, handelt es sich um ein Darlehen.