EStG § 28 Abs 1 Z 3
Die „Veräußerung“ einer gewerblichen Erfahrung aus dem Privatvermögen führt nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Eine gewerbliche Erfahrung kann als „veräußert“ gelten, wenn sich ihr Träger (Inhaber) entgeltlich der ihr eigentümlichen Nutzungsmöglichkeiten begeben hat. Dies trifft zu, wenn dem Inhaber nach Bezahlung eines kaufpreisähnlichen Entgelts keine weitere Verfügungsmöglichkeit über die gewerbliche Erfahrung mehr zusteht, er also auf die eigene Nutzung der gewerblichen Erfahrung verzichtet, er auf kein weiteres nutzungsabhängiges Entgelt des „Lizenznehmers“ mehr dringen kann, er auf die Art der Nutzung der gewerblichen Erfahrung durch den „Lizenznehmer“ nicht mehr einwirken darf, wenn die Verwertungsmöglichkeit bei Einhaltung des Vertrages nie mehr an ihn zurückfällt und er die gewerbliche Erfahrung auch keinem Dritten mehr überlassen darf.