ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b
Die Betriebsbedingtheit einer Kündigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG ist nur in bezug auf jenen Betrieb zu prüfen, in welchem der gekündigte Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt worden ist. Das bedeutet aber auch, daß, wenn in einem Betrieb mehrere Abteilungen eingerichtet sind, die Betriebsbedingtheit unter Zugrundelegung der Verhältnisse des gesamten Betriebes zu untersuchen ist, in dem der Arbeitnehmer tätig war.