ABGB §§ 1400, 1425
Ein Überweisungsauftrag kann nach erfolgter Gutschrift auf das Konto des Gläubigers nicht mehr widerrufen werden.
Einer Bank kann die selbständige Prüfung zugemutet werden, ob ein Überweisungsauftrag rechtzeitig vor der Buchung auf dem Konto des Empfängers widerrufen wurde oder ob der Überweisungsempfänger infolge Verspätung des Widerrufs bereits Rechte an dem gutgeschriebenen Betrag erlangt hat; eine gerichtliche Hinterlegung befreit die Bank daher nicht.