ABGB §§ 863, 918
Wurde Terminsverlust vereinbart und nimmt der Gläubiger trotz Verzögerung mit einer Ratenzahlung weitere Raten entgegen, wobei er den Terminsverlust nicht geltend macht, sondern sich die Geltendmachung für die Zukunft vorbehält, so liegt darin ein Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung.