EStG §§ 22, 23
Bei der Tätigkeit eines Programmierers handelt es sich nicht um die eines Übersetzers iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG oder auch nur diesem Beruf ähnliche Tätigkeit. Ein Übersetzer ist nämlich nur derjenige, der ein Schriftwerk von einer menschlichen Sprache in eine andere menschliche Sprache überträgt. Die Übertragung eines schriftlichen Datenflußplanes in für einen Computer verständliche Zeichen fällt nicht darunter.