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Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat und Kündigung

ArbeitsrechtFranz MarholdRdW 1988, 293 Heft 7 v. 1.7.1988

Nach § 64 Abs 4 ArbVG hat das Gericht auf Grund einer Klage die Mitgliedschaft zum Betriebsrat abzuerkennen, wenn das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Aktiv klagslegitimiert sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber.

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