Nach § 64 Abs 4 ArbVG hat das Gericht auf Grund einer Klage die Mitgliedschaft zum Betriebsrat abzuerkennen, wenn das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Aktiv klagslegitimiert sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber.