EStG § 6 Z 1
Prozeßkosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation jener Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln, die bereits bei der Herstellung des Gebäudes aufgetreten sind, aber erst nach der Fertigstellung behoben werden, sind ebenfalls Herstellungskosten des Gebäudes.