MSchG § 15 Abs 3
UrlG § 4
1. Die Urlaubsaliquotierung gem § 15 Abs 3 MSchG wird bereits mit der Inanspruchnahme des Karenzurlaubs, spätestens mit dessen Antritt wirksam.
MSchG § 15 Abs 3
UrlG § 4
1. Die Urlaubsaliquotierung gem § 15 Abs 3 MSchG wird bereits mit der Inanspruchnahme des Karenzurlaubs, spätestens mit dessen Antritt wirksam.