KV Handelsangestellte: Gehaltsordnung Pkt G
Die Regelung des Pkt G der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten über die Aufrechterhaltung von Überzahlungen stellt ausschließlich auf die durch Änderung des Kollektivvertrages bedingten Gehaltserhöhungen ab; gleichzeitig damit eintretende Erhöhungen aus anderen Gründen bleiben außer Betracht.