„Damit ein Urlaub gültig zustande kommt, bedarf es grs des Einvernehmens zwischen AG und AN hinsichtlich eines konkreten Urlaubes. Dies ist nach hA auch beim Betriebsurlaub nicht anders. Auch dieser kann weder durch Weisung noch mit dem BR bestimmt werden, sondern bedarf der Zustimmung des einzelnen AN (wobei auch eine Vorauszustimmung im Dienstvertrag möglich ist)“. Soweit zB Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, 10. Aufl 1988, 300.