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Kaduzierung eines GmbH-Anteils

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 197 Heft 6a v. 1.6.1988

GmbHG § 66

Wegen offener Verzugszinsen und anderer Nebenverbindlichkeiten ist das Recht zur Kaduzierung eines GmbH-Anteiles nicht gegeben. Wird der auf die Stammeinlage noch ausstehende Betrag eingefordert, muß dieser genau bezeichnet werden; wird ein zu geringer Betrag eingefordert, genügt dessen Zahlung, um den Ausschluß abzuwehren.

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