GmbHG § 66
Wegen offener Verzugszinsen und anderer Nebenverbindlichkeiten ist das Recht zur Kaduzierung eines GmbH-Anteiles nicht gegeben. Wird der auf die Stammeinlage noch ausstehende Betrag eingefordert, muß dieser genau bezeichnet werden; wird ein zu geringer Betrag eingefordert, genügt dessen Zahlung, um den Ausschluß abzuwehren.