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Rückstellung der bemängelten Ware

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 196 Heft 6a v. 1.6.1988

HGB §§ 56, 377

Mängel der gelieferten Ware werden nicht dadurch anerkannt, daß die Ware von einem Angestellten des Verkäufers in einem offenen, zum Verkehr mit dem Publikum bestimmten Lager übernommen wird; die Ware gilt dann als zurückgeliefert, nicht aber als zurückgenommen.

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