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Anrechnung von Ausgaben auf Mietzinsreserve

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 196 Heft 6a v. 1.6.1988

MRG § 3, 6, 20

Der Vermieter darf - ungeachtet eines Antrages des Mieters gem § 6 MRG - von dieser Antragstellung nicht umfaßte unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeiten zu Lasten der Mietzinsreserve durchführen.

Die Mietzinsreserve verringert sich um die Beträge, die vom Vermieter an zuviel gezahlten Mietzinsen zurückerstattet werden müssen, nicht aber um eine nicht überwälzbare Investitionsablöse gem § 10 MRG.

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