MRG § 3, 6, 20
Der Vermieter darf - ungeachtet eines Antrages des Mieters gem § 6 MRG - von dieser Antragstellung nicht umfaßte unmittelbar heranstehende Erhaltungsarbeiten zu Lasten der Mietzinsreserve durchführen.
Die Mietzinsreserve verringert sich um die Beträge, die vom Vermieter an zuviel gezahlten Mietzinsen zurückerstattet werden müssen, nicht aber um eine nicht überwälzbare Investitionsablöse gem § 10 MRG.