Nach § 1409 ABGB haftet der Erwerber eines Unternehmens den Gläubigern für die zum Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen mußte, bis zum Wert des übernommenen Unternehmens; seine Haftung verringert sich aber um den Betrag, den er zur Begleichung solcher Schulden aufgewendet hat. Im Mittelpunkt des Interesses an dieser Regelung steht die Frage, ob der Unternehmenserwerber von den Gläubigern auch dann in Anspruch genommen werden könne, wenn er dem Veräußerer eine äquivalente Gegenleistung erbracht hat. Sie wird von einem Teil der Lehre verneint, da sich in diesem Fall der Haftungsfonds der Gläubiger nicht verringere: An die Stelle des Vermögenswertes Unternehmen trete der gleich hohe Vermögenswert Verkaufserlös bzw (einbringliche) Kaufpreisforderung (vgl Koziol, JBl 1967, 553 f; Larenz, Schuldrecht14 I 613 ff). Diese Meinung hat auch der OGH in mehreren Entscheidungen vertreten, in denen er eine (rechnerische) Verringerung des Haftungsfonds zur Voraussetzung der Haftung macht (vgl SZ 52/12 = JBl 1980, 95 = EvBl 1979/93; RdW 1987, 297 = EvBl 1987/203).