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Zivil- und Strafrechtliches zur „Deckungsvorsorge“ (§ 16 ProdHG)

WirtschaftsrechtMartin KarollusRdW 1988, 186 Heft 6a v. 1.6.1988

Nach § 16 des mit 1. Juli 1988 in Kraft tretenden Produkthaftungsgesetzes (BGBl 1988/99) sind „Hersteller und Importeure von Produkten ... verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Bundesgesetz befriedigt werden können“.

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