EStG § 38 Abs 4
1. Wird ein Sachverständigengutachten dem privaten Auftraggeber lediglich für Zwecke der Information oder Entscheidungshilfe übergeben und ist das Gutachten gar nicht dazu bestimmt anderen Personen als dem Auftraggeber und seinen Vertrauensleuten (Arbeitnehmer, Rechtsvertreter uä) zugänglich zu machen, so liegt mangels des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit keine Verwertung iSd UrhG vor.