EStG § 24
1. Die Verpachtung eines Betriebs ist dann als Betriebsaufgabe einzustufen, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse dafür spricht, daß der Verpächter den Betrieb nie mehr selbst führen wird. Eine Aufgabe kann aber nur bei Vorliegen konkreter Aufgabehandlungen angenommen werden. Die Ankündigung den Betrieb aufgeben zu wollen, ist keine Aufgabehandlung.