ABGB § 1153
Arb VG: § 101
1. Wo aus den Umständen bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht eindeutig hervorgeht, daß sich der Arbeitnehmer nur zu den tatsächlich verrichteten Arbeiten verpflichtet hat, ist allein die Verkehrssitte dafür maßgebend, welche anderen Arbeiten er gegebenenfalls zu übernehmen hat.