Der VfGH hat mit Erk 17. 3. 1988 das AufsichtsratsabgabeG und die AufsichtsratsabgabeVO als verfassungswidrig aufgehoben. Zahlreiche Aufsichtsratsmitglieder, die vor dem 8. 3. 1988, 8 Uhr (Beginn der mündlichen Verhandlung) ihre Beschwerden eingebracht haben, werden, gestützt auf § 240 Abs 3 BAO, die für die Jahre 1982-1987 von den Gesellschaften abgeführte Aufsichtsratsabgabe von der Republik Österreich zurückerhalten. Da Steuerschuldner der Aufsichtsratsabgabe nicht die Gesellschaft, sondern das Aufsichtsratsmitglied ist, steht auch der Erstattungsanspruch zweifellos nur dem einzelnen Mitglied zu (vgl ähnlich zur KeSt: Einkommensteuer-Handbuch § 95 Rz 12).