Die sehr detaillierten Ausschlußtatbestände wegen Befangenheit für den Abschlußprüfer waren gewiß einer der ersten Regelungsbereiche des deutschen BiRiLiG, mit denen sich ein Gericht zu befassen hatte. Konkret ging es darum, ob eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von der Abschlußprüfung ausgeschlossen ist, wenn sie die zu prüfende Gesellschaft fortlaufend steuerlich und wirtschaftlich beraten hat. In einer sehr ausführlich begründeten E ist dies vom Bayrischen OLG verneint worden (Beschl 19. 9. 1987, ZIP 1987, 1547).