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Veräußerung von Mietrechten

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1988, 105 Heft 3a v. 1.3.1988

EStG: § 4 Abs 1, § 4 Abs 4, § 8, § 10

Mietrechte gelten grundsätzlich als bewegliche Wirtschaftsgüter. Ein bewegliches Wirtschaftsgut zählt nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es überwiegend betrieblich genutzt wird (Abschn 12 Abs 2 EStR 1984).

Wird eine Mietwohnung überwiegend betrieblich verwendet, dann gilt ein Mietrecht als Teil des Anlagevermögens; die Anschaffungskosten dieses Rechtes können vorzeitig abgeschrieben werden. Wird die Mietwohnung aufgegeben und das Mietrecht veräußert, dann ist der gesamte Veräußerungsbetrag als Betriebseinnahme anzusetzen.

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