EStG: § 4 Abs 1, § 4 Abs 4, § 8, § 10
Mietrechte gelten grundsätzlich als bewegliche Wirtschaftsgüter. Ein bewegliches Wirtschaftsgut zählt nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es überwiegend betrieblich genutzt wird (Abschn 12 Abs 2 EStR 1984).
Wird eine Mietwohnung überwiegend betrieblich verwendet, dann gilt ein Mietrecht als Teil des Anlagevermögens; die Anschaffungskosten dieses Rechtes können vorzeitig abgeschrieben werden. Wird die Mietwohnung aufgegeben und das Mietrecht veräußert, dann ist der gesamte Veräußerungsbetrag als Betriebseinnahme anzusetzen.