Die Zeit der Hauptversammlungen steht bevor. Eine dabei nicht selten gestellte Frage betrifft die Höhe der Vorstandsbezüge. Der Geschäftsbericht enthält nur die Summe sämtlicher Bezüge, die an aktive und ausgeschiedene Mitglieder bezahlt werden (§ 128 Abs 2 Z 7 AktG). Die Aussagekraft dieser Angabe ist demnach davon abhängig, welche Pensionslasten für den Altvorstand zu leisten sind. Bei einer „jungen“ Aktiengesellschaft mit wenigen Vorstandsmitgliedern läßt demnach die Angabe im Geschäftsbericht einen Schluß auf die Einzelbezüge zu. Die Verlagerung und Aufteilung der Bezüge auf Konzerngesellschaften ist ein Weg, um Neidgefühle der Aktionäre erst gar nicht entstehen zu lassen.