EStG § 34
1. Entscheidend dafür, ob Zuschüsse eine außergewöhnliche Belastung mindern, ist der dem Zuschuß immanente Leistungszweck. Aufwendungen, die mit dem dem Zuschuß beigelegten Leistungszweck im Zusammenhang stehen, können demgemäß zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen.