EStG § 34 Abs 3
Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehegattin kürzt nicht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung an die nunmehrige Ehegattin.
Eine Berechnung des Unterhaltsausmaßes mit 33 % oder mit 40 % kommt nur dann in Frage, wenn keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen mehr bestehen. Besteht eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen und nunmehrigen Ehegattin, dann verringert sich bei eigenen Einkünften der nunmehrigen Ehegattin das Unterhaltsausmaß von 40 % auf 35 %.