EStG § 4 Abs 4
BAO § 23
Steht „hinter“ einer ausländischen - wenn auch mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten - Briefkastenfirma wirtschaftlich in Wahrheit ein inländischer Steuerpflichtiger, sind Gewinnabschöpfungen dieser Briefkastenfirma (hier überhöhte Leasingraten) dem inländischen Steuerpflichtigen zuzurechnen.