vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Familienbeihilfe für Studierende

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1988, 60 Heft 2a v. 1.2.1988

FLAG

Das BM für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Erl 2. 12. 1987, 23 0104/5-II/3/87, zu der Änderung der Familienbeihilfe für Studierende Stellung genommen.

Die Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe, Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten wurde generell auf das 25. Lebensjahr gesenkt. Nur bei Studierenden an Universitäten, Hochschulen, Akademien etc besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die in den Studienvorschriften vorgesehene Gesamtstudienzeit um nicht mehr als 2 Semester (bei Medizin und Veterinärmedizin um nicht mehr als 3 Semester) überschritten ist. Wurde ein Studium erst später begonnen, dann hat dies keine Bedeutung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!