Mit seinem Erk vom 14. 3. 1986, B 373/85, hat der VfGH die ZESt nicht wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben (dies wird vielfach übersehen), er hat vielmehr in einem Verfahren zur ESt-Veranlagung erklärt, daß die ZESt (§ 1 Abs 1 Abschn XIV AbgÄG 1983, BGBl 587) eine (zweite) ESt darstellt. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat der VfGH entschieden, daß die ZESt auf die ESt anzurechnen ist.